Im Umfeld der EUDR hat es in den vergangenen Tagen einige Diskussionen – sowohl auf politischer als auch auf regulatorischer Implementierungsebene – gegeben, die wir mit diesem Rundschreiben für die Unternehmen einordnen und daraus abgeleitete Handlungsempfehlungen geben.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an h.strack@moebelindustrie.de oder an eudr@holzindustrie.de
Politische Ebene:
Am 26.05.25 fand in Brüssel eine Sitzung des europäischen Agrarausschusses AGRIFISH statt, an der erstmals der neue Bundesminister für Landwirtschaft; Ernährung und Heimat Herr Alois Rainer teilnahm. Die EUDR wurde für diese Sitzung auf Antrag von Luxemburg noch kurzfristig auf die Tagesordnung gesetzt. Nachdem sich Bundesminister Rainer im Kurzinterview (EUDR bei 2:40) für die „Zero-Risk Variante“ ausgesprochen hatte, die sich auch im Koalitionsvertrag der neuen Bunderegierung findet, gehörte Deutschland aber nicht zum Unterstützerkreis für eine weitere Agrar-Omnibus-Initiative (Vereinfachung). Es bleibt abzuwarten wie sich das Votum der 11 Staaten, die sich dafür ausgesprochen haben, nun auf den weiteren Entscheidungsprozess auswirkt. Fakt ist, dass die Einführung einer „Zero-Risk-Variante“ bedeuten würde, dass diese nur über eine Revision der EUDR und nicht über den Weg einer Auslegung (FAQ) geschehen könnte.
Verbandsebene > Politische Ebene:
Nach wie vor fordern die Verbände (u.a. unser Dachverband HDH) mit diversen Schreiben, Statements und Positionspapieren die EU-Kommission auf, die EUDR in Bezug auf den administrativen Aufwand deutlich zu vereinfachen. Dies ist aus Sicht der Verbände -ohne substanzielle Gefährdung der Ziele der EUDR- auch möglich, würde aber eine Revision der EUDR bedeuten, da die zur Vereinfachung erforderlichen Veränderungen nicht über den Weg der FAQ’s oder Guidelines der EU-Kommission zu regeln sind. Vereinfachungen können aus Verbandssicht zum einen durch eine Reduzierung der Obliegenheiten in Abhängigkeit mit der Risikoeinstufung der Länder (> Stichwort „Zero-Risk) durchgeführt werden. Zum anderen würde eine Fokussierung der Obliegenheiten auf die Marktteilnehmer, welche in der „Supply-chain“ die Ersten sind, die relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in Verkehr bringen, eine Entlastung für die nachfolgenden Unternehmen bedeuten, wenn geregelt würde, dass die Weitergabe von Informationen und Prüfpflichten für die Unternehmen in der Kette weiter minimiert oder gar entfallen könnten.
Ein weiteres zentrales Anliegen der Verbände ist die Übernahme wesentlicher (vereinfachender) Inhalte der EU-FAQ-Regelungen in die bestehende Verordnung, damit eine rechtssichere Implementierung der Verordnung in den Mitgliedsstaaten ermöglicht wird. Als Reaktion auf die Schreiben wurde den europäischen Verbänden nun ein Gespräch mit dem für Wirtschaft zuständigen EU-Kommissar Dombrovskis im Juni in Aussicht gestellt.
Sachebene > Implementierung
Länderklassifizierungsliste der EU-Kommission:
Die EU-Kommission hat wie im Artikel 29, Abs.2 (EU) 2023/1115 (EUDR) und Artikel 1 Abs.1 (EU) 2024/3234 (Änderungsverordnung EUDR > Terminverschiebung) festgelegt, zunächst allen Ländern der Welt ein „normales Risiko“ zugeordnet und auf dieser Grundlage am 22.05.2025 diverse Länder aus diesem Cluster „normales Risiko“ nun den Clustern „niedriges Risiko“ oder „hohes Risiko“ zugeordnet.
Somit gibt es jetzt die „Länder-Klassifizierungsliste“ mit den 3 Clustern „niedrig-normal-hohes Risiko“ mit entsprechend zugeordneten Ländern. Diese Länderklassifizierungsliste soll aber bereits 2026 überprüft und ggf. angepasst werden.
Auswirkung für die Unternehmen: Für die Länder, die im Cluster „niedrig“ eingestuft werden, trifft für die Marktteilnehmer, die relevante Rohstoffe/ Erzeugnisse aus diesen Ländern (> alle EU-Mitgliedsstaaten und u.a. Kanada, USA, UK, China, Ukraine) in Verkehr bringen, die „vereinfachte Sorgfaltspflicht“ gemäß Art. 13 EUDR zu. Damit entfallen die Pflichten der Risikoanalyse gemäß Art.10 EUDR und Risikominderung gemäß Art.11 EUDR. Es verbleibt aber für die „nicht-KMU“ die Pflicht zur Validierung der erhaltenen Informationen und für alle (auch KMU) die Pflicht zur Weitergabe der aus der Vorkette erhaltenen Informationen (Referenznummern & Verifikationsnummern). Eine grafische Aufbereitung der Länderklassifizierungen finden Sie unter diesem Link.
FAQ’s Version 1.4 der EU-Kommission
Bereits Mitte April wurde die Version 1.4 der FAQ’s der Kommission veröffentlicht. Hier werden diverse Vereinfachungen beschrieben, die es schlussendlich u.a. über eine sogenannte Batch-Lösung (Pooling-Lösung) das Thema der Verfolgbarkeit von Referenznummern zu den jeweiligen relevanten Produkten aus Verbandssicht überhaupt erst möglich machen. Zu dieser Lösung finden sie im Anhang dieses Rundschreibens eine Handreichung, in der neben einigen Basis-Informationen (> umfassende Informationen finden sie im herunterladbaren HDH-Leitfaden als auch dem herunterladbaren aktuellen Stand der HDH-Webinarunterlage), die für diese Batch-Lösung maßgeblichen FAQ-Inhalte aufgeführt und erklärt werden und der daraus abzuleitende Prozess in einem Flowchart dargestellt wird.
Die wichtigsten Punkt dabei sind:
- Für nicht-KMU und KMU-Marktteilnehmer gilt:
- Geokoordinaten sind in der nachgelagerten Kette über das Vorhandensein von Referenznummern (incl. zugehöriger Verifikationsnummern) vorhanden und müssen nicht als „originale, lesbare Daten vorliegen“ (FAQ 3.6)
- Alle Marktteilnehmer (nicht-KMU & KMU) müssen als Mindestanforderung in der Informationspflicht nach Art.9 EUDR die Referenznummer und zugehörige Verifikationsnummer an den nächsten Marktteilnehmer/ Händler in der Kette weitergeben. Gleichzeitig wird aber auch beschrieben, dass diese Weitergabe dieser Informationen zur Erfüllung der Informationspflichten ausreicht. (FAQ 3.4)
- Es ist möglich eine Sorgfaltserklärung für mehrere physische Batches/ Lieferungen zu erstellen. In diesem Fall muss der Marktteilnehmer sicherstellen, dass für alle verarbeiteten Bestandteile die Sorgfaltspflicht bereits erfüllt wurde. (FAQ 5.19)
- Es ist erlaubt Erzeugnisse zu deklarieren, die noch nicht produziert worden sind (FAQ 5.19)
- Die mit einer Sorgfaltserklärung erklärte Menge (Batches/ Lieferungen) soll maximal ein Jahr umfassen. (FAQ 5.19)
- Für nicht-KMU Marktteilnehmer gilt:
- Mit der Verifizierung der Validität der Referenznummer und der zugehörigen Verifikationsnummer (z.B. durch Eingabe im IS-System) kommt ein nicht-KMU seiner Sorgfaltspflicht nach (für KMU besteht diese Pflicht nicht)
- Die Abgabe eigener Sorgfaltserklärungen auf Basis der Referenz- und Verifizierungsnummern der Vorkette bleibt für nicht-KMU verpflichtend (FAQ 3.4) (für KMU besteht diese Pflicht nicht)
Welche Empfehlungen ergeben sich aus Verbandssicht auf Grundlage der o.g. Punkte für die Vorgehensweise auf Unternehmensebene?
- Nach derzeitigem Stand kann davon ausgegangen werden, dass die EUDR am 30.12.2025 gültig werden wird à eine Aufnahme in ein entsprechendes Omnibus-Paket wird von uns gemeinsam mit anderen Verbänden zwar nach wie vor gefordert (siehe oben). Bislang hat dies nicht stattgefunden und es ist derzeit sehr unsicher, ob dies noch geschieht. Ein Abwarten würde aus unserer Sicht ein zu großes Risiko darstellen, in der verbleibenden Zeit die notwendigen Vorbereitungen im eigenen Unternehmen als auch in der Zulieferkette rechtzeitig zu implementieren.
- Die Einhaltung der Anforderungen ist (wie bei allen anderen Produktcompliance Anforderungen) eine Marktzugangsvoraussetzung für die EUDR-relevanten Produkte, die bei Nichteinhaltung der Anforderungen dann keine Verkehrsfähigkeit haben.
- Der Möbelhandel wird daher Produkte, die nicht verkehrsfähig sind mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht annehmen, weil er damit gegen seine Verpflichtungen gemäß EUDR verstößt
- Gleiches gilt im Übrigen für alle Unternehmen in der Lieferkette und somit auch für ihre Vorlieferanten als auch ihr Unternehmen
- Für die Einhaltung der Anforderungen ist es notwendig, dass sich jedes betroffene Unternehmen:
- in seiner eigenen Organisation einen entsprechenden EUDR-Prozess mit Zuständigkeiten/ Verantwortungen einrichtet und dokumentiert (Art.12 (1)) EUDR und gemäß Art.12 (2) EUDR jährlich überprüft und auch dieses dokumentiert.
- je nach Größe (KMU; Nicht-KMU) darauf vorbereitet bestimmte Informationen (mindestens Referenznummern und Verifikationsnummern aus der Vorkette bei KMU und bei nicht-KMU die Referenznummern und Verifikationsnummern der eigenen Sorgfaltserklärungen) weiterzugeben.
- Dazu müssen sich nicht-KMU im IS-System über die Anmeldung und Erstellung entsprechender Unternehmens- und User-Accounts in die Lage versetzen eigene Sorgfaltserklärungen zu erstellen
- Auch KMU-Unternehmen sollten sich überlegen, ob dies nicht schlussendlich auch für sie der einfachere Weg ist als u.U. eine Vielzahl von Referenz- und Verifikationsnummern weiterzugeben, auch wenn es gemäß EUDR nicht gefordert ist, dass diese KMU-Unternehmen Sorgfaltserklärungen abgeben sofern in der Vorkette die Sorgfaltspflichten (> vorliegende Referenznummer) erfüllt wurden.
- mit den Unternehmen der Vorkette (Zulieferer) Kontakt aufnimmt und abfragt bzw. darauf hinweist, dass auch die Zulieferer entsprechende rechtliche Verpflichtungen gemäß EUDR haben, ihre Produkte verkehrsfähig zu liefern und die dazu notwendigen Daten (Referenznummern und Verifikationsnummern) im Vorfeld der Lieferung zur Verfügung zu stellen (s. Prozessmodell). Die Frage des Datentransfers muss geklärt werden und idealerweise eine standardisierte digitale Lösung bei der Datenübertragung (Stichwort: EDI) mit den Zulieferern vereinbart werden. à s. auch Punkt„standardisierter Datentransfer“ Â
- mit den Kunden (Handelspartnern) Kontakt aufnehmen und sich mit diesen in Bezug auf die Art und Weise des Datentransfers unter idealerweise Nutzung eines „standardisierten Datentransfers“ abstimmen.
- Standardisierter EUDR-Datentransfer: vom Daten Competence Center-Herford (DCC ist ein Mitgliedsverband des Verband der Deutschen Möbelindustrie) wurde in Zusammenarbeit mit der Fa.Integrated Worlds und Fa.Morphe ein standardisierter EUDR-Datentransfer entwickelt, der auf dem EDI-Standard mit entsprechenden Nachrichtenarten basiert und genauso gut für den Datentransfer von EUDR-Daten anderer Industriezweige geeignet ist.
- dieser Standard eignet sich sowohl für den Datentransfer von Zulieferern zu ihrem Unternehmen als auch für den Datentransfer zum Handel
- dieser EUDR-Datentransferstandard bzw. die notwendigen Informationen sind auf der DCC-Webseite frei zugänglich und herunterladbar verfügbar
- bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an das DCC, Frau Anika Degenhard, E-Mail: degenhard@dcc-moebel.org
- die ggf. notwendige Programmierung von Schnittstellen und das Einrichten entsprechender Datenfelder im unternehmenseigenen ERP-System sollte in Bezug auf die dafür notwendige Zeit mit einkalkuliert werden
Wir werden Sie wie bisher über wichtige Entwicklungen im Zusammenhang mit der EUDR informieren. Bitte melden Sie sich dazu -sofern noch nicht geschehen- auch beim EUDR-Newsletter des HDH unter diesem Link an. Ebenso können Sie sich einen Zugang zu der HDH-News-Plattform mit diesem Rundschreiben verlinkter Kurzanleitung besorgen. Dort finden Sie neben anderen abonnierbaren Informationen auch den EUDR-Newskanal.